Überwachungskamera des Vermieters im Eingangsbereich einer Mietwohnung

Vermieter muss Überwachungskamera im Eingangsbereich vor dem Wohnhaus entfernen
Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Entfernung der auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, denn der Kläger ist durch die Anbringung der Kamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt.
AG Detmold 1.3.2018, 7 C 429/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, dessen Vermieter der Beklagte ist. Der Beklagte installierte Überwachungskameras oder zumindest Attrappen solcher auf seinem Grundstück, um die Zuwegung zu überwachen. Zumindest eine Überwachungskamera war noch zum Zeitpunkt der Verhandlung im Bereich des Gartentores angebracht. Der Kläger verlangte die Entfernung der Überwachungskamera. Der Beklagte weigerte sich und antwortete, dass die Kamera vor dem Eingang schon beim Einzug des Klägers installiert gewesen sei und dort aus Sicherheitsgründen weiter bleiben werde. Das Mietverhältnis bestehe seit dem 31.10.2017 nicht mehr. Ob es sich um bei der Kamera um eine Attrappe handelt, gab der Beklagte nicht preis.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sei. Bei Einzug habe der die Kameras aufgrund seiner Sehbehinderung nicht bemerkt. Er beantragte daher, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Bereich des Grundstücks, auf dem sich das streitgegenständliche Mietshaus befindet, Überwachungskameras oder Attrappen so aufzustellen und auszurichten, dass sich die Möglichkeit ergibt, den unmittelbaren Aufenthaltsbereich des Klägers und somit ihn ganz oder teilweise zu filmen bzw. diesen Eindruck zu vermitteln.
Zudem beantragte er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Ordnungshaft sowie die Beseitigung der im Bereich des Gartentores angebrachten Kamera. Die Klage hatte vor dem AG größtenteils Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der im Bereich des Gartentores und auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, denn der Kläger ist durch die Anbringung der Kamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Die Kamera erfasst zumindest teilweise die Zuwegung zum Hauseingang. Soweit der Beklagte ein besonderes Sicherheitsbedürfnis damit begründet, dass Baumaterial auf seinem Grundstück bereits gestohlen worden sei, reicht es aus, eine Kamera zu installieren, die lediglich den Lagerungsort überwacht.
Der Umstand, dass der Kläger nicht nachweisen kann, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera und nicht um eine Attrappe handelt, ist im Streitfall unerheblich. Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Unterlassungsanspruch auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (Überwachungsdruck). Da der Beklagte nicht bereit ist preiszugeben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Kamera um eine Attrappen handelt oder nicht, entsteht allein dadurch ein Überwachungsdruck auf den Kläger.
Gegen den Beseitigungsanspruch spricht auch nicht, dass die Kamera bereits bei Einzug des Klägers installiert gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Kläger sehbehindert ist, ist dafür irrelevant, denn selbst, wenn die Kamera für den Kläger bei Einzug sichtbar gewesen wäre, hätte es einer besonderen Aufklärung des Vermieters bedurft. Dass, das Mietverhältnis bereits durch Kündigung zum 31.10.2017 beendet worden sein soll ist ebenso unerheblich. Solange der Kläger im Wohnhaus der Beklagten wohnt, hat er dessen Persönlichkeitsrecht zu wahren.
Zudem hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten auf die zukünftige Errichtung von Kameras im Bereich des Grundstücks gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Es besteht eine Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr der Fortsetzung der Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beklagte hat sich bisher vehement geweigert, die Kamera zu entfernen oder anzugeben, ob es sich dabei um eine Attrappe handelt.
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Quelle: Justiz NRW online