Hier einige Tipps für Mieter und Vermieter beim Ein- bzw. Auszug:

1) Mieter:

– Lassen Sie sich vor der Unterschrift des Mietvertrages die Nebenkostenabrechnungen der letzten ein oder zwei Jahre zeigen. So können Sie schon vorab abschätzen, wie der Energiebedarf des Hauses ist und erleben später keine bösen Überraschungen.

-Lassen Sie sich jede Zusage Ihres Vermieters im Hinblick auf die Wohnung schriftlich geben. Am Besten fixieren Sie die Zusagen am Ende des Vertrages schriftlich.

-Fertigen Sie schon vor Einzug ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Wohnung, welches beide Seiten unterschreiben. So können beide Seiten lästige Streitereien vermeiden.

– Lassen Sie sich den Ernergieausweis des Hauses zeigen.

– Bei Auszug sollten Sie schon selbst vorab die Zählerstände ablesen und schriftlich fixieren.

– Sie sind nicht verpflichtet, ein Übergabeprotokoll des Vermieters zu unterschreiben. Vorsicht: Hier könnte die Beweislast bzg.l späterer Mängel an der Wohnung kippen.

– Bevor Sie etwaige Schönheitsreparaturen vor Auszug ausführen, sollten Sie unbedingt vorab anwaltlichen Rat einholen. Dieser könnte günstiger sein als die Kosten der Arbeiten, welche Sie unter Umständen gar nicht hätten erbringen müssen.

2) Vermieter:

Der Vermieter hat natürlich ein Interesse daran zu erfahren, wer in seine Wohnung zieht.  Er gibt immerhin  erhebliche Vermögenswerte in die Hände des Mieters.  Deshalb sollte er seinen Mieter natürlich befragen.  Fragen Sie nach dem Grund des Wohnungswechsel. Zulässig wird die Frage nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs sein, unzulässig dagegen die Frage nach anderen Kündigungsgründen.

Der  Vermieter kann  grundsätzlich Auskünfte vom Mieter verlangen.

Die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind, als solche nach persönlichen Verhältnissen.

a). Grundsätzlich zulässig dürften daher Fragen,

– nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung,

– nach dem Familienstand,

– nach dem Arbeitgeber, dem Arbeitseinkommen, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,

– nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen sein.

b). Unzulässig dürften aber folgende  Fragen

– nach laufenden Ermittlungsverfahren,

– nach politischen Sympathien und Parteizugehörigkeit,

– nach Schwangerschaft, Kinderwunsch,

– nach einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Mieterverein,

– nach Vorstrafen,

– nach Betreuung sein.

Inwieweit der Mieter Fragen des Vermieters  wahrheitsgemäß beantworten muss, richtet sich nach einer Interessenabwägung hinsichtlich der Interessen von Mieter und Vermieter.

Fragen Sie nach dem Grund des Wohnungswechsel. Zulässig wird die Frage nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs sein, unzulässig dagegen die Frage nach anderen Kündigungsgründen.

Folge für den Mieter

Hat der Vermieter eine unzulässige Frage gestellt, braucht der Mieter diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.

Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Die wahrheitswidrige Beantwortung berechtigt den Vermieter, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.

Dies gilt uneingeschränkt vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.