Müssen auch „alte“ Menschen Handwerker in der Wohnung dulden?

AG München v. 13.12.2018 – 418 C 18466/18

92-jährige Mieterin muss Handwerker in ihrer Wohnung dulden

Auch 92-jährige Mieter müssen Erhaltungsmaßnahmen dulden, vor allem, wenn zuvor eine Mängelrüge wegen undichter Fenster erfolgt war. Sie dürfen die Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen nicht davon abhängig machen, ob sie eine Ersatzwohnung erhalten und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden.

Der Sachverhalt:
Die 92-jährige Beklagte ist seit April 2005 Mieterin der streitgegenständlichen Drei-Einhalb-Zimmer-Wohnung von 100 qm in München-Arabellapark. Der Kläger erbte die Wohnung und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Bereits im November 2007 hatte die Beklagte auf die undichten Fenster, die daraus resultierende erhebliche Schimmelbildung und Gesundheitsgefährdung hingewiesen und deswegen mit anwaltlicher Unterstützung in Absprache mit dem Kläger die Mietzahlung ab 2013 um 15% gekürzt.

Im Juni 2018 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass nach längerem Entscheidungsprozess der zuständigen Eigentümerversammlung ein Austausch der Fenster anstehe und auf Verlangen die für die Dauer von schätzungsweise vier Tagen anstehenden Bauschritte vorgestellt: Asbesthaltige Fensterelemente müssten unter Anbringung einer Staubschutzwand demontiert, Heizkörper vorübergehend ausgebaut und Möbel und Küchenelemente bis zu einem Meter Abstand von einem dazu beauftragten Schreiner vorübergehend zurückgebaut werden. Die ihr für die Aufmaßarbeiten angebotenen Termine im September 2019 lehnte die Beklagte ab, da ihr zuvor die Übernahme von Hotelkosten bzw. Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Mängelbeseitigung nicht abhängig vom Alter der Mieterin sei, sondern vom Ausmaß des Mangels und der Massivität ihres Wunsches nach Beseitigung. Ohne Abklärung der erforderlichen Arbeiten könne die Mieterin noch keine Gegenforderung hinsichtlich Hotel, Verpflegung und Reinigung stellen, zumal sie noch sehr rüstig sei.

Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass mit ihr als ängstlicher gewordener Person anders als mit jungen Mietern umgegangen werden müsse. Sie verweigere sich nicht, wolle nur Sicherheit. In anderen Wohnungen sei man bei einer solchen Renovierung fast eine Woche ohne Küche gewesen. Schließlich sei sie durch das Verhalten des Klägers mittlerweile gesundheitlich so angegriffen, dass sie an Auszug denke.

Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung seit 18.4.2019 rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte wird verurteilt, den beauftragten Handwerkern zur Maßaufnahme sowie zur Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zum Fensteraustausch nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von fünf Tagen montags bis freitags in der Zeit zwischen 9 Uhr bis 17 Uhr den Zutritt und den Aufenthalt zu gewähren und die Maßaufnahme der Fensterelemente sowie die Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden und nicht zu behindern.

Gem. § 555 a Abs. 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Gem. § 555 a Abs. 2 BGB sind Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. Eine besondere Form der Ankündigung ist im Rahmen des § 555 a BGB nicht vorgeschrieben. Insofern würde auch eine mündliche Mitteilung ausreichen.

Inhaltlich soll die Ankündigung die beabsichtigte Maßnahme zumindest grob nach Art und Umfang beschreiben. Entscheidend ist, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, die für ihn mit den Erhaltungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen zu beurteilen. Der Vermieter sollte mitteilen, wann die Arbeiten beginnen und wie lange sie voraussichtlich dauern werden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Ankündigung sind hierbei allerdings nicht zu überspannen.

Im vorliegenden Fall wurde lediglich die Zutrittsgewährung für die Vorarbeiten zum Fensteraustausch verlangt. Vorbereitende Maßnahmen sind dabei Teil der Maßnahmen nach § 555 a BGB. Somit müssen auch 92-jährige Mieter Erhaltungsmaßnahmen dulden, vor allem, wenn – wie hier – zuvor eine Mängelrüge wegen undichter Fenster erfolgt war. Die Beklagte darf die Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht davon abhängig machen, ob sie eine Ersatzwohnung erhält und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen geht es vorliegend auch nur um Termine zur Maßaufnahme und zur Feststellung eventueller Vorarbeiten.
 

Quelle: AG München PM vom 24.5.2019