Mieterin haftet nach Fehlalarm nicht für Feuerwehr-Schäden an der Wohnungstüre der Nachbarin
Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig ist, obliegt auch im Fall von Alarmen der Feuerwehr selbst. LG Berlin 26.1.2011, 49 S 106/10: