Grundsätzliches Verbot der Tierhaltung ist unzulässig

AG Nürnberg 18.11.2016, 30 C 5357/16

Grundsätzliches Verbot der Haustierhaltung in AGB des Vermieters ist unwirksam

Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters dar, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte 2011 eine Ein-Zimmer-Wohnung der Kläger angemietet. Im Mietvertrag war unter „Sonstige Vereinbarungen“ u. a. handschriftlich formuliert, dass „Tierhaltung nicht gestattet ist“. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Beklagte zudem von den Klägern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.

Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte dennoch einen Mops an und hielt ihn in der Mietwohnung. Die Kläger, die von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis erlangt und diese nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach.

Das AG wies den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen, ab. Zwar hatten die Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Doch nach einem Hinweis des LG, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, haben sie die Berufung zurückgenommen.

Die Gründe:

Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet sei, ist unwirksam.

Eine solche Klausel stellt eine AGB des Vermieters dar, wenn die Parteien diese – wie hier – nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. § 535 BGB begründet eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Dabei sind etwa Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Das LG fügte hinzu, dass eine individuelle Vereinbarung nicht nur ein Verhandeln, sondern vielmehr auch ein Aushandeln voraussetzt. Das Verbot der Tierhaltung hätte aber seitens der Kläger auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, der die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden.

 

Quelle: AG Nürnberg PM vom 25.4.2017