WEG Beschluss zur Tierhaltung

Der Fall Toby: Tierhaltung in Mietwohnungen

AG Hannover 28.4.2016, 541 C 3858/15

Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, der das Halten eines Hundes bzw. einer Katze gegenüber Mietern untersagt, gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern und nicht im Verhältnis Vermieter zu Mieter. Ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnutzungserscheinungen kommt.

Der Sachverhalt: Die Kläger sind seit Juli 2014 Mieter einer Wohnung der beklagten. Die Wohnung liegt in einer Wohnungseigentumsanlage. Vor Abschluss des Mietvertrages hatten die Kläger im Rahmen einer Selbstauskunft mitgeteilt, dass keine Haustiere vorhanden seien. Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Bereits im Jahr 2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.

Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund „Toby“ in der Mietwohnung. Die Beklagte behauptete, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. Das Tier belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Außerdem verschmutze er den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.

Das AG gab der Klage auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes in der streitbefangenen Wohnung statt; die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.

Die Gründe: Da keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung des Hundes festgestellt werden konnten, besteht das Recht der Kläger zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, der das Halten eines Hundes bzw. einer Katze gegenüber Mietern untersagt, ist unwirksam. Denn eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern. Infolgedessen regelte sich die Haltung des Hundes im vorliegenden Fall nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Nach der BGH-Entscheidung Az.: VIII ZR 168/12 vom 20.3.2013 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig. Vielmehr ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Infolgedessen war auch hier abzuwägen, inwieweit Beeinträchtigungen durch den Hund den Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Hundes stützen können.

Insofern konnte festgestellt werden, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist. Und auch unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnten nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellt werden. Zwar hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass es anfangs leichtere Beeinträchtigungen durch „Toby“ gegeben habe, dieses hat sich aber mittlerweile positiv verändert. Letztlich konnte auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses im Rahmen eines Ortstermins nicht festgestellt werden. Vielmehr machte das Treppenhaus einen sehr gepflegten und sauberen Eindruck.

Zwar wurden in einzelnen Stufen mehrere schwächere Kratzer festgestellt, es handelte sich hierbei aber nur um vereinzelte und nicht um zahlreiche Kratzer. Derartige Kratzer waren zudem auch in Bereichen des Treppenhauses festzustellen, die nicht von dem Hund genutzt werden. Insofern muss berücksichtigt werden, dass ein Treppenhaus in einem Mehrparteienhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Insbesondere in den Wintermonaten oder an nassen Tagen wird Split und Dreck durch das Schuhwerk hereingetragen. Der Treppenbelag unterliegt daher auf natürliche Weise der besonders gesteigerten Abnutzung. Ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnutzungserscheinungen kommt. Kratzer im Treppenhausbelag sind daher in geringem Umfang hinzunehmen.

Quelle: AG Hannover online