Vermietung nur an Deutsche?

AG Augsburg v. 10.12.2019 – 20 C 2566/19

„Nur an Deutsche“ – Vermieter muss wegen Diskriminierung Entschädigung zahlen

Vermieter, die Mietinteressenten aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligen, indem sie sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschließen, können zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist bei einer Internetanzeige anwendbar, da der Vermieter in solch einem Fall aus dem rein privaten Bereich heraustritt.

Der Sachverhalt:
Der 81-jährige Beklagte vermietet mehr als 20 Wohnungen. Er hatte in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete angeboten, wobei die Anzeige auszugsweise lautete: „… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …“.

Der stammt Burkina Faso. Er war an der Wohnung interessiert. Im Bezug auf die Wohnungsanzeige erfolgten Anrufe des Klägers, und auf dessen Veranlassung von drei Bekannten des Klägers. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben. Die Vermietung an den Kläger lehnte der Beklagte ab.

Daraufhin forderte der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung. Das AG sprach ihm eine Entschädigung i.H.v. 1.000 € zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB.

Schließlich hat der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte (§ 19 Abs. 2 AGG), indem er sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen und daher den Kläger als Mieter abgelehnt hatte. Zur Überzeugung des Gerichts war das AGG auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten war. Die zugesprochene Entschädigung dient insofern der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Außerdem wird der Beklagte zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Beklagte mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, besteht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung „an Deutsche“ inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
 

Quelle: AG Augsburg PM Nr. 12 vom 10.12.2019