Unwahre Behauptungen über Vermieter können fristlose Kündigung rechtfertigen

Unwahre Behauptungen über Vermieter können fristlose Kündigung rechtfertigen
AG München 19.3.2015, 412 C 29251/14
Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solche Anschuldigungen sind derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Sachverhalt:
Die beklagte Mieterin bewohnt seit Oktober 2010 eine Zwei-Zimmer-Wohnung des klagenden Vermieters im Stadtzentrum von München. Am 2.12.2014 kündigte der Kläger der Beklagten fristlos mit der Begründung, dass diese über ihn als Vermieter ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten gemacht habe.
Sie habe sich im September 2014 gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert. Sie soll behauptet haben, dass er geldgierig sei, und dass man dies auf keinen Fall dulden dürfe. Er zocke seine Mieter ab. Weiter soll die Beklagte geäußert haben, entsetzt zu sein, da der Kläger sie bei einem Besuch in der Wohnung sexuell belästigt habe. Nachdem der Kläger den Mietvertrag fristlos gekündigt hatte, zog die Beklagte nicht aus. Sie bestreitet im Übrigen, die vom Kläger behauptetet Äußerungen gemacht zu haben.
Das AG gab der daraufhin erhobenen Räumungsklage statt und verurteilte die Beklagte zur Räumung der Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Aus den Aussagen der Mieter, denen gegenüber sich die Beklagte abfällig über den Kläger geäußert hat, wurden die näheren Umstände deutlich. So hat die Beklagte wohl versucht, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Kläger wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dass diese dies selbst wollten. Sie hat ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie sich bemühte, andere Mieter derart vom Fehlverhalten des Klägers zu überzeugen, dass diese sich mit ihrer Unterschrift dem von ihr verfassten Schreiben anschließen.
Die Anschuldigungen der Beklagten sind derart massiv, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Kläger hat die Beklagte nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Beklagte hat die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern völlig ohne Anlass aufgestellt. Die Behauptungen sind auch geeignet, die Ehre des Klägers nachhaltig zu beschädigen.
Obwohl die Beklagte keine Mietrückstände hatte, war nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs zu gewähren. Der Beklagten ist zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern bis sie anderen Wohnraum gefunden hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte seit dem Ausspruch der Kündigung am 2.12.2014 bis zum Tag des Urteils am 19.3.2015 nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat. Nach eigenen Angaben verfügt die Beklagte über eine weitere kleine Wohnung in München. Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Quelle: AG München PM Nr. 60 vom 25.9.2015