Ordentliche Kündigung bei Überbelegung durch Familienmitglieder

Überbelegung berechtigt auch bei Familienmitgliedern zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter

AG München 29.4.2015, 415 C 3152/15

Eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind. Als Faustregel kann gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind.

Der Sachverhalt: Der Beklagte hatte im Februar 2011 eine Erdgeschoßwohnung des Klägers mit einem Wohnraum, einer Küchenzeile, einem Bad mit Toilette und einem Kellerabteil angemietet. Im Mietvertrag war Klausel enthalten, dass aufgrund der geringen Größe der Wohnung der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt.

Die Wohnfläche beträgt 25,88 qm, darauf entfallen auf den Wohnraum etwa 16 qm. Die Miete beträgt 270 € zzgl. 80 € Betriebskostenvorschuss. In der Wohnung lebten zuletzt tatsächlich vier Personen, der Beklagte mit seiner Ehefrau und seinen 2010 und 2013 geborenen Kindern.

Die Hausverwaltung forderte den Beklagten auf, unter Fristangebe die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Und weil der Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung. Das AG gab der Klage statt. Es gewährte dem Beklagten jedoch eine Räumungsfrist von fünf Monaten.

Die Gründe: Der Beklagte muss die Wohnung des Klägers räumen, denn die Kündigung war rechtmäßig. Schließlich hatte der Beklagte durch die Überbelegung der Wohnung gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.

Als Faustregel kann insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind. Diese Richtwerte waren im vorliegenden Fall aber weit überschritten, da auf eine Person gerade einmal rund 4 qm Wohnfläche kam und es sich um eine Einzimmerwohnung handelte.

Grundsätzlich darf ein Mieter zwar seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings darf dadurch keine Überbelegung eintreten. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein Kind, da in die Wohnung mit einzog. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag somit eine Überbelegung vor, die sich durch die Aufnahme des zweiten Kindes noch erhöhte.

Quelle: AG München