Vermieter haben bei Auszug des Mieters Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen neutralen Anstrichs
BGH 6.11.2013, VIII ZR 416/12
Der Mieter ist gem. §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Zustand von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung so praktisch unmöglich geworden ist.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von rd. 3.650 € auf.
Die Klägerin begehrten nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von rd. 1.800 € nebst Zinsen. Die Beklagten machten widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend.
Das AG wies Klage und Widerklage ab. Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 874 € nebst Zinsen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber im Hinblick auf die notwendig gewordenen Malerarbeiten zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Mieter ist gem. §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom LG getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Quelle: BGH PM Nr. 183 vom 6.11.2013