BGH zum Einbau von Rauchmeldern

Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter trotz bereits vorhandener (selbst eingebauter) Melder dulden
BGH 17.6.2015, VIII ZR 216/14 u.a.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt eine bauliche Veränderung dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt und deshalb von den Mietern zu dulden ist. Sind Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“, so wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Mieter erreicht wurde.
Der Sachverhalt:
Die beiden Verfahren (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) betreffen die Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
In den beiden Fällen beschlossen die klagenden Vermieterinnen – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft -, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen lehnten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf ab, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
Das LG gab den Klagen statt. Die Revisionen der Beklagten hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagten haben den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden.
Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen stellen bauliche Veränderungen dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
Quelle: BGH PM Nr. 97 vom 17.6.2015