BGH zu Wohnungsschäden nach Polzeieinsatz

Ist der Mieter für Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz verantwortlich?

BGH 14.12.2016, VIII ZR 49/16

Zwar muss nach allgemeiner Lebenserfahrung derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen kann. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang – die sog. conditio sine qua non – fehlt es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung und ist eine Ersatzpflicht – auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen – ausgeschlossen.




Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht. Dieser war zuvor wegen Verdachts des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum Januar bis Oktober 2012 ausgestellt worden. Von dem Tatvorwurf wurde der Beklagte später allerdings rechtskräftig freigesprochen. Bei dem Polizeieinsatz wurde die Wohnungstür beschädigt.
Im Rahmen der Durchsuchung waren letztlich 26 g Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Ersatz der Reparaturkosten der beim Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür. AG und LG wiesen die Klage ab. Die vom Berufungsgericht zugelassene und allein vom Bundesland als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegte Revision blieb vor dem BGH erfolglos.




Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Beklagte die der Vermieterin entstandenen Schäden nicht verursacht hatte.
Zwar hatte der Beklagte mit der Aufbewahrung von 26 g Marihuana in der Wohnung die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Denn ein Mieter muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung alles unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Verbrauch nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung muss derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, auch damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen kann.
Im vorliegenden Fall fehlte es aber an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der allein feststellbaren Pflichtverletzung – Aufbewahrung von 26 g Marihuana in der Wohnung im Juni 2013 – und den bei der Durchsuchung entstandenen Schäden. Denn der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht (unerlaubtes Handelstreiben in nicht geringer Menge im Zeitraum Januar bis Oktober 2012) hatte sich weder im Strafverfahren bestätigt noch wurden im vorliegenden Zivilprozess gegenteilige Feststellungen getroffen.




Die danach allein verbleibende oben genannte Pflichtverletzung kann schließlich hinweggedacht werden, ohne dass der bei der Durchsuchung eingetretene Schaden an der Wohnungstür entfiele. Die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang – die sog. conditio sine qua non – fehlt es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung und ist eine Ersatzpflicht des Beklagten deshalb – auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen – ausgeschlossen.
Quelle: BGH PM Nr. 226 vom 14.12.2016