Zum Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters
BGH 5.6.2013, VIII ZR 287/12
Der Umstand, dass der Vermieter in einer Dachgeschosswohnung den Estrich abschleifen und verspachteln lässt bzw. zum Teil erneuern lässt, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Der Mieter kann nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.
Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte daraufhin die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von insoweit 20 %. Er war der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche und nahm die Beklagte deswegen auf Rückzahlung der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 zu viel gezahlten Bruttomiete in Anspruch.
AG und LG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Entscheidungen auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung war als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.
Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hatte, rechtfertigte es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten (2003) geltenden DIN-Normen abzustellen. Schließlich ist die Maßnahme von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.
Der Senat hat somit seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach – bei Fehlen einer vertraglichen Abrede – eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen (vgl. Senatsurteile v. 6.10.2004, Az.: VIII ZR 355/03, aaO; 17.6.2009, Az.: VIII ZR 131/08, aaO).
Quelle: BGH PM Nr. 97 vom 5.6.2013