Zum Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
BGH 14.11.2012, VIII ZR 41/12
Vermieter dürfen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien stritten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Betriebskostenabrechnung. Darin waren nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten dargelegt, sondern fiktive Kosten eines Fremdunternehmens.
Das AG wies die Zahlungsklage ab; das LG gab der Klage statt. Es war der Ansicht, dass es dem Vermieter gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV gestattet sei, eigene Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag zu berechnen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden könne. Die Klägerin habe die Betriebskosten durch Vorlage eines Leistungsverzeichnisses und eines darauf beruhenden Angebots eines Unternehmens schlüssig dargelegt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin durfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.
Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hatte. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.
Quelle: BGH PM Nr. 192 vom 14.11.2012