Betriebskosten: Vermieter können mehrere vergleichbare Gebäude zusammen abrechnen
Vermieter preisfreien Wohnraums sind bei fehlenden Nebenabreden regelmäßig dazu berechtigt, mehrere von ihnen verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe hinsichtlich der umlagefähigen Betriebskosten zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gilt auch für den Fall, dass nur wegen einzelner Betriebskosten (hier: Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht