Auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht darf auf zutreffende Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen vertrauen
BGH 28.9.2017, V ZB 109/16
Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beklagte ist der frühere Verwalter der Klägerin. Mit der vor dem AG Fulda erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der Verwaltertätigkeit. Die für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichterin wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem in Fulda ansässigen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, am 30.10.2015 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird das LG Fulda als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet.
Mit einem am 25.11.2015 eingegangenen Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung bei dem LG Fulda ein. Nach einem am 3.12.2015 erfolgten gerichtlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des LG Fulda nahm er am 10.12.2015 die dort eingelegte Berufung zurück und legte Berufung bei dem LG Frankfurt a.M. als dem gem. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung.
Das LG Frankfurt a.M. wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hob der BGH den Beschluss des LG Frankfurt a.M. auf, gewährte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Frankfurt a.M. zurück.
Die Gründe:
Die bei dem LG Fulda eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gem. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG das LG Frankfurt a.M., weil das Verfahren eine Streitigkeit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem früheren Hausverwalter über die Herausgabe von Unterlagen nach Ende der Verwaltertätigkeit betrifft und es sich damit um eine Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 3 WEG handelt. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des AG hat dazu geführt, dass die Klägerin die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund war ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
Anders als das LG meint, befand sich der Prozessbevollmächtige der Klägerin in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. Wie der Senat (nach Erlass des angefochtenen Beschlusses) entschieden hat, unterliegt der Rechtsanwalt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag.
Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug hängt nämlich von zwei Unwägbarkeiten ab. Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 S. 2 GVG nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 S. 1 GVG genannte LG am Sitz des OLG für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zuständig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes LG bestimmen können. Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass – wie hier – der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt.
Die Rechtsmittelzuständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessgerichts ansässig ist, fraglich sein. Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von einem Anwalt, der über die Fachanwaltsqualifikation nicht verfügt. Für ihn ergeben sich in Bezug auf die Frage des zuständigen Berufungsgerichts die genannten Unwägbarkeiten gleichermaßen. Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf deshalb in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist.
Quelle: BGH online