BGH 6.7.2011, VIII ZR 340/10
Mieter trägt Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei den Betriebskosten (hier: Müllgebühren)
Der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 S. 1 BGB niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Ein Hinweis des Mieters auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz des Vermieters genügt nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen.