BGH zur formellen Rechtmäßigkeit einer BK

Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

BGH 19.7.2017, VIII ZR 3/17
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger. Die Parteien stritten über die Nachforderung von Nebenkosten für die Jahre 2013 und 2014. Die Abrechnung für das Jahr 2013 vom 15.11.2014 endete mit einer Nachforderung zugunsten der Kläger i.H.v. rund 1.128 €. Die Abrechnung für das Jahr 2014 war am 3.12.2015 erfolgt und wies eine Nachforderung der Kläger i.H.v. 838 € aus.
Der auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen gerichteten Klage hat das AG stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Es war der Ansicht, die aus sieben Seiten bestehenden Nebenkostenabrechnungen genügten entgegen der Auffassung des AG nicht den Mindestanforderungen an eine zweckmäßige, rechnerisch und gedanklich übersichtliche und nachprüfbare Form.
Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurück.
Gründe:
Die Revision der Kläger war schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen ließ. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung nämlich aus dem Urteil oder – im Fall des § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO – aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann. Außerdem muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel.
Die im Berufungsurteil konkret in Bezug genommene Abrechnung für das Jahr 2013 genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den formellen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung. Das LG hatte die vom Senat zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze außer Acht gelassen und dadurch die an eine solche Abrechnung zu stellenden Anforderungen bei weitem überspannt.
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22.11.2014 – VIII ZR 97/14; vom 12.11.2014 – VIII ZR 112/14; vom 6.5.2015 – VIII ZR 193/14). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16.9.2009 – VIII ZR 346/08; vom 22.9.2010 – VIII ZR 285/09; Beschl. vom 25.4.2017 – VIII ZR 237/16).

Quelle: BGH online