Zur Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis
BGH 23.1.2013, VIII ZR 68/12
Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten, mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 S. 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.
Der Sachverhalt:
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung der Rechtsvorgängerin des Klägers. Er starb im Oktober 2008. Der Kläger machte aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Erbin Ansprüche aus dem Ende Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangte sowohl die Mietzahlung für die Monate November 2008 bis Januar 2009 als auch Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache i.H.v. insgesamt 7.721 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Beklagte Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB erhoben.
Das AG gab der Klage statt; das LG änderte das Urteil teilweise um und wies die Klage bis auf einen Betrag von 2.512 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Die weitergehende Berufung der Beklagten wies es zurück. Die Beklagte hafte nicht nur als Erbin mit dem Nachlass, sondern auch persönlich. § 564 BGB ordne den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis in einer über die normalen Erbwirkungen hinausgehenden Weise selbständig an. Bei den Ansprüchen des Klägers wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache handle es sich hingegen um reine Nachlassverbindlichkeiten. Es seien jedoch keine verwertbaren Nachlassgegenstände vorhanden gewesen.
Auf die Revision der Beklagten, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage erstrebte, hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage insgesamt ab.
Die Gründe:
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben hatte und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hatte, war die Klage insgesamt abzuweisen.
Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten, mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 S. 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Quelle: BGH PM Nr. 10 vom 23.1.2013