BGH: Abrechnung nach Abflussprinzip bei Heizkostenverordnung unzulässig

 

Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der HeizkostenV nicht zulässig.

BGH 1.2.2012, VIII ZR 156/11

Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der HeizkostenV. Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sog. Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten u.a. um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Abrechnung genüge nicht den Anforderungen der HeizkostenV. Die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gem. § 12 HeizkostenV um 15 Prozent zu kürzen. Auf die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Parteien hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LG zurück.

Die Gründe:
Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der HeizkostenV.

Gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbes. „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sog. Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall jedoch nicht.

Die Sache war an das LG zurückzuverweisen; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

 

Quelle: BGH PM Nr. 18 vom 1.2.2012