BGH 12.10.2011, VIII ZR 251/10
Zur Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
Zwar kann im Regelfall angenommen werden, dass die Mietverhältnisse über eine Wohnung und eine Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht allerdings eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung und einer Garage in einem 150 m von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Die Garage fand allerdings im schriftlichen Wohnungsmietvertrag keine Erwähnung. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Einfamilienhaus, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage.
AG und LG wiesen die Räumungsklage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Entscheidungen auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Den Klägern stand der geltend gemachte Räumungsanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB zu.
Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die diese Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das war hier allerdings nicht der Fall. Denn bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht grundsätzlich eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.
Diese Vermutung war im vorliegenden Fall auch nicht widerlegt. Zwar kann im Regelfall angenommen werden, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung lag hier jedoch nicht vor. Auch die übrigen Umstände des Falls rechtfertigten auch nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge