BGH 4.5.2011, VIII ZR 195/10
Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren gem. § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Verjährungsfrist erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren.
Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten.
Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war. Gem. § 548 Abs. 2 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Verjährungsfrist erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er – wie im Streitfall – in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.