Räumungsurteil gegen rauchenden Mieter bestätigt
LG Düsseldorf 26.6.2014, 21 S 240/13
Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein schwerwiegender Pflichtverstoß kann jedoch vorliegen, wenn der Mieter trotz Aufforderung keine Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.
Sachverhalt:
Der inzwischen 74-jährige Beklagte bewohnt bereits seit über 40 Jahren eine Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Sie war ihm zunächst im Rahmen eines Hausmeistervertrages als Dienstwohnung überlassen worden. Nach Kündigung des Dienstvertrages im Jahr 2008 schlossen die Parteien Ende 2008 einen Wohnungsmietvertrag auf unbestimmte Zeit ab. Laut Hausordnung ist das Rauchen auf dem Boden und im Keller nicht gestattet. Bei der Wohnungsbesichtigung anlässlich des Vertragsabschlusses beanstandete die Klägerin den Wohnungszustand nicht.
Der Beklagte raucht seit etwa 50 Jahren. In der streitgegenständlichen Wohnung raucht er regelmäßig mindestens 15 Zigaretten täglich. Seine ebenfalls rauchende Ehefrau ist vor etwa zehn Jahren an Krebs verstorben. Die Wohnungstür des Beklagten ist inzwischen von außen braun verfärbt. Der Beklagte nutzte den Raum in der Vergangenheit zudem gelegentlich für Feiern mit Gästen, die dort ebenfalls rauchten. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach mündlich und schriftlich auf, eine starke Geruchsbelästigung der Mitmieter des Hauses einzustellen und drohte ihm widrigenfalls die Kündigung des Mietverhältnisses an. Zuvor hatten sich Mitbewohner bei der Klägerin beschwert. Doch darauf reagierte der Beklagte nicht.
Im Februar 2012 mahnte die Klägerin den Beklagten aus demselben Grunde erneut schriftlich ab. Mit Klageschrift aus Januar 2013 kündigte die Klägerin dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos. Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Berufung des Beklagten vor dem LG blieb erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Gründe:
Der Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung an die Klägerin gem. den §§ 546 Abs. 1, 985 BGB verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung wirksam beendet wurde. Er muss bis Ende 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.
Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß lag im vorliegenden Fall vielmehr darin, dass der Beklagte keine Maßnahmen getroffen hatte, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog. Er hat die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hatte.
Die Kammer war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin den Beklagten im Jahr 2012 mehrfach mündlich wirksam abgemahnt hatte. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist wurde berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit rund 40 Jahren in der Wohnung lebt.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
Quelle: LG Düsseldorf PM v. 26.6.2014