Darf mein Vermieter einfach so die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenvorauszahlung erhöhen?

  • Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung:

Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten. Die Vorauszahlungen sollen keinen kostengünstigen Kredit für den Vermieter darstellen.

  • Nebenkostensenkung:

Ergibt sich also bei der Nebenkostenabrechnung  (oder Heizkostenabrechnung) eine hohe Rückzahlung, sind die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch und müssen angemessen gesenkt werden. Nach Vorlage der Abrechnung kann der Mieter den Vorauszahlungsbetrag auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Der Vermieter darf ebenfalls den Nebenkostenvorauszahlungsbetrag anpassen. Einen zu niedrigen Betrag kann er erhöhen. Dieses Recht steht ihm aber nur zu, nachdem er über die Betriebskosten abgerechnet hat ( Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung: Bis wann müssen die Betriebskosten abgerechnet werden?). Bevor die Anpassung des  Vorauszahlungsbetrags vorgenommen werden darf, müssen Vermieter oder Mieter der anderen Mietpartei dies „in Textform“ mitteilen.

Textform heißt, dass die Mitteilung nicht persönlich unterschrieben sein muss, sondern die Übermittlung per Telefax oder E-Mail geschehen kann (Schriftform).