Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monanten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen. Ist das Abrechnungshindernis entfallen, muss der Vermieter die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nachholen (BGH WuM 2006, 516).

Achtung:
Der Auszug des Mieters ändert an die Fristen nichts. Die Ausschlussfrist beginnt immer erst mit Ende der Abrechnungsperiode zu laufen.