Eine Teilkündigung ist dann möglich, wenn der Vermieter zusätzlichen Wohnraum zur Vermietung schaffen will. Konkret bedeutet dies: Eine mit angemietete Garage kann der Vermieter nicht einfach kündigen. Hat der Mieter aber Teile eines Dachbodens als Abstellraum angemietet, so ist eine Teilkündigung dann möglich, wenn der Vermieter den Dachboden als Wohnung ausbauen will. Der Mieter hat das Recht, dass die Miete angemessen herabgesetzt wird. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht