Schönheitsreparaturklausel im Wohnraummietvertrag und Renovierung?

Endlich verständlich – für Mieter und Vermieter!

Fragen Sie sich als Mieter nicht regelmäßig, ob Sie Ihre Wohnung im laufenden Mietverhältnis oder bei Auszug renovieren müssen?

Die Renovierung einer Wohnung ist oftmals auch eine Kostenfrage. Müssen Sie als Mieter für diese Kosten aufkommen oder aber der Vermieter, der letztlich langfristig davon profitiert?

Was ist, wenn Sie bereits Ihre Wohnung renoviert haben? Können Sie vom Vermieter Zahlung verlangen? Möglicherweise sogar vorübergehendes mietfreies Wohnen?

Wie kann sich demgegenüber der Vermieter rechtmäßig verhalten?

Die Antworten auf diese Fragen können Sie angesichts der Vielzahl aktueller Rechtsprechung nicht mehr nicht ohne Weiteres selbst liefern:

Grundsätzlich ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 18.03.2015, AZ VIII ZR 185/14) zu hinterfragen, ob Sie die Wohnung bei Einzug in einem renovierten/renovierungsbedürftigen Zustand erhalten haben oder nicht! Eine von Anfang an renovierte Wohnung ermöglicht es nämlich dem Vermieter, auch fairerweise eine solche am Ende der Mietzeit zu verlangen. Demgegenüber sind nicht renovierte oder teilrenovierte Wohnungen tendenziell bei Auszug auch nicht zu renovieren!

Aber Vorsicht: Eine endgültige und abschließende rechtliche Behandlung von Schönheitsreparaturen ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die Mehrzahl der derzeitigen Schönheitsreparaturklauseln weisen aber bedeutende Mängel zu Lasten der Mieter auf. Diese müssen und sollten in jedem Fall rechtlich geprüft werden!

 

Lassen Sie sich fachkundig beraten! Welche Ansprüche kann der Mieter geltend machen? Wie kann sich der Vermieter möglichst effektiv vor solchen bewahren? Wie kann also letzten Endes ein Gleichgewicht für beide Seiten erreicht werden?

Lassen Sie sich beraten über eine etwaige Zahlungsrückforderung, Aufrechnung oder aber Schadensersatzansprüche sowohl für den Mieter als auch Vermieter! Beide Parteien sollten sich angesichts der zahlreichen rechtlichen Besonderheiten erst beraten lassen und sodann handeln!

 Ihr

Andre Brüggemann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Detmold