Grundsätzlich sind die Ruhezeiten einzuhalten, so dass die Nachbarn in dieser Zeit keinen ruhestörenden Belästigungen ausgesetzt sind.

Geräusche spielender Kinder sind grundsätzlich hinzunehmen, wobei allerdings die Eltern darauf hinwirken sollten, dass besonders laute Geräusche in der Ruhezeit vermieden werden.

Kommt es zu Ruhestörungen, welche die Mieter nach Abmahnung des Vermieters nicht ab-stellen, so kann der Vermieter auch zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein.

Dies ist auch nur konsequent, da er befürchten muss, dass die anderen Mieter wegen der Ruhestörungen die Miete mindern.

Zurück zur Seite ‘Mein Mietrechtlexikon’ >>