Bei Vorliegen von Wohnungsmängeln (Mängel der Wohnung) kann der Mieter die Miete kürzen (Mietminderung). Häufig ist die Mietminderung allein aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel abzustellen.
Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen, hat der Mieter dann zusätzlich die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ bzw. ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB; BGH NJW 82, 2242), d.h., er bezahlt die Miete vorläufig nicht.
Das Zurückbehaltungsrecht ist begrenzt; seine Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann das Dreifache der Herstellungskosten betragen (BGH WuM 2003, 439).

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