Eine Warmwasserversorgungsanlage ist das ganze Jahr über „rund um die Uhr“ in Betrieb zu halten (AG München WuM 87, 382). Der Vermieter kommt nur dann seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn ständig ausreichend warmes Wasser (mindestens 40 bis 50 Grad Celsius) geliefert wird. Wird über einen längeren Zeitraum kein warmes Wasser geliefert, sondern nur zu Untertemperaturen, kann der Mieter die Miete mindern.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht