Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen (z.B. Möbel) des Mieters.
Dieses Pfandrecht entsteht durch Einbringung der Sachen in die Mieträume. Sie müssen jedoch im Eigentum oder Miteigentum des Mieters stehen. Ein Raumsicherungsvertrag, den der Mieter mit seiner Bank geschlossen hat, steht dem nicht entgegen; die Bank erwirbt dann nur Eigentum, das mit dem Vermieterpfandrecht belastet ist (OLG Düsseldorf DWW 98, 52). Auf unpfändbare Sachen, z.B. Rundfunkgerät, Kühlschrank, Waschmaschine, Haustiere kann sich das Vermieterpfandrecht nicht erstrecken (§ 811 ZPO).
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht