Verbrauchswerte auch anderer Mieter von Warmwasser und Heizung müssen offen gelegt werden.

(LG Berlin, Urteil v. 13.01.17, Az. 63 S 132/16).

Als Vermieter müssen Sie Ihrem Mieter auf Verlangen die Verbrauchsablesewerte anderer Mieter von Heizung und Warmwasser vorlegen. Wenn Sie das nicht tun, kann ein Mieter erfolgreich seine Abrechnung beanstanden, entschied das Landgericht in Berlin im Januar 2017. Die Möglichkeit für einen Mieter, seine Werte an den Heizkostenverteilern seiner Mietwohnung abzulesen, genügt nicht. Ein Mieter hat deshalb Anspruch auf die Ablesewerte anderer Wohnungen.

Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2011, 2012 sowie 2013 verklagt. Der Mieter verweigerte die Nachzahlungen und beanstandete, dass ihm die Verbrauchsablesewerte der anderen Mieter für Heizung und Warmwasser auf Verlangen nicht vorgelegt wurden. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass der Mieter die eigenen Zähler in seiner Wohnung ablesen könne, um seine Werte zu prüfen; die Werte der anderen Mieter gingen ihn nichts an.

Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Mieter musste keine Nachzahlungen leisten, weil er die Berechnungen in den Betriebskostenabrechnungen mangels Vergleichswerten nicht überprüfen konnte. Der Mieter hatte Anspruch darauf, die Ablesewerte der anderen Wohnungen, mit den eigenen Ablesewerten zu vergleichen. Mieter haben grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Ablesewerte der anderen Mieter einer Abrechnungseinheit. Persönliche Daten dürfen deshalb nur insoweit geschwärzt werden, als sie für die Abrechnung ohne Belang sind, beispielsweise Kontoverbindungen.

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