Was gehört nicht zu Schönheitsreparaturen:

  • Das Abschleifen, Grundieren und Lackieren von Wandschränken
  • Die Instandsetzung der Fensterverkittung
  • Das Streichen der Fenster von außen, von Terrassen und Balkonen.
  • Die Renovierung des mitgemieteten Kelleraums. Ohne Besondere Vereinbarung erstreckt sich die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nicht auf den Keller und andere mitvermietete Nebenräume. Hier für gibt es auch keine üblichen Renovierungsfristen.
  • Das Streichen des Hausflurs und anderer Gemeinschaftsräume. Die Arbeiten muss der Vermieter ausführen.
  • Das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden. Für den Parkettboden ist grundsätzlich der Vermieter zuständig.
  • Das Erneuern von Teppichböden. Der Mieter muss sich nicht um das Auswechseln des Teppichbodens kümmern, den der Vermieter verlegt hat.
  • Auch die Grundreinigung des Teppichs nach dem Auszug ist Sache des Vermieters. Durch eine Klausel im Mietvertrag kann der Mieter aber zur Reinigung in Eigenarbeit verpflichtet werden.
  • Schäden, die der Mieter nicht verschuldet hat:

Ist z.B. die Decke gerissen oder der Putz abgefallen, muss der Vermieter dies in Ordnung bringen lassen und den entsprechenden Teil der Malerarbeiten bezahlen . Glasarbeiten, Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern, Leitungen usw. gehören nicht zur ‚,Ausbesserung von Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag’’ verpflichtet, ist unwirksam.

  • Schäden, die auf normaler Abnutzung beruhen:

Ist z.B. eine alte Badewanne stumpf und unansehnlich geworden, ist der Mieter dafür nicht verantwortlich. Der Mieter haftet nur für Schäden, die er verschuldet hat und die nicht auf normaler Abnutzung beruhen. Das Verfärben der Fugen zwischen Fliesen im Bad entspricht normaler Abnutzung, die Fugenmasse muss nicht erneuert werden. Sind aber in der Badewanne größere Teile der Emaille während der Mietzeit abgeplatzt, muss der Mieter unter das unter Umständen ersetzen. Allerdings kann er einen Abzug vom Neupreis machen, bei einer 20 Jahre Wanne z.B. 40%. Auch Schäden an Linoleumböden, z.B. durch Pfennigabsätze, muss der Mieter auf seine Kosten beseitigen.

  • Schönheitsreparaturen, die nach Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten erforderlich werden. Diese muss der Vermieter erledigen. Es handelt sich nicht um die normalen Schönheitsreparaturen. Eine Verpflichtung des Mieters, die ,,durch Zufall’’ erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen, unwirksam.

Was gehört zu Schönheitsreparaturen:

Dübellöcher: Die Beseitigung von Dübeln und das Verschließen der Löcher in den Wänden und Decken gehören zu den Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter die Schönheitsreparaturen beim Auszug jedoch nicht durchführen, braucht er auch nicht die im üblichen Umfang entstandenen Dübellöcher zu verschließen. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübeleinsätze und –Löcher spurlos zu beseitigen, ist unwirksam. Nur eine über das übliche Maß hinausgehende Häufung von Dübellöchern ist als übernormale Abnutzung anzusehen. Auch für angebohrte Fliesen im Badezimmer kann der Vermieter keinen Ersatz verlangen es sei denn, der Mieter hat übermäßig viele Dübel angebracht. Die Löcher sollen nach Möglichkeit nicht in die Fliesen, sondern, in die Fugen gesetzt werden.

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