Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurückbehalten (AG Tecklenburg WuM 91, 579; AG Ellenwangen WuM 91, 340), es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet. Dasselbe gilt für den Schlüssel zum Tor des mitvermieteten Gartens (AG Köln WuM 96, 756).
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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