Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurückbehalten (AG Tecklenburg WuM 91, 579; AG Ellenwangen WuM 91, 340), es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet. Dasselbe gilt für den Schlüssel zum Tor des mitvermieteten Gartens (AG Köln WuM 96, 756).

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