Beim Einzug ist der Vermieter ohne ausdrückliche Absprache mit dem Mieter oder einen individuellen Regelung (keine Formularvertrag) mietrechtlich nicht berechtigt Schlüssel für die Wohnung des Mieters zurückzubehalten. Der Vermieter darf auch keine Schlüssel zu der Wohnung nachträglich anfertigen. Das gilt auch für das Garagentor. Der Vermieter muss sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zu der Wohnung an den Mieter herausgeben. Tut er dies nicht, so hat der Mieter einen Herausgabeanspruch, den er auch gerichtlich durchsetzen kann. Bei unbefugtem Betreten der Wohnung durch den Vermieter liegt Hausfriedensbruch vor, der nach einer entsprechenden Strafanzeige mit Strafantrag auch strafrechtlich verfolgt wird. Im Falle eines Hausfriedensbruchs steht dem Mieter das Recht zu, die Wohnung fristlos zu kündigen.