Die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung ist unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Es handelt sich hierbei nicht mehr um eine Wohnnutzung. Daher liegt in Gebieten mit Zweckentfremdungsverordnung, jedenfalls beim Betrieb eines Bordells, ein Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Zur Tatsachenfeststellung kann die zuständige Behörde die Räume betreten und besichtigen (OVG Hamburg WuM 97, 204). Oft fühlen sich auch Mitmieter im Haus oder der Vermieter gestört, wenn eine Prostituierte in einer normalen Wohnung ihrem Gewerbe nachgeht.
Eine Mietminderung kommt für die Nachbarn dann in Betracht, wenn es im Haus tatsächlich zu konkreten Belästigungen der Mieter kommt. Manche Gerichte geben dem Nachbarmieter sogar in solchen Fällen das Recht, seine eigene Wohnung fristlos zu kündigen.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht