Bleibt der Mieter, obwohl das Mietverhältnis beendet worden ist, in der Wohnung, kann der Vermieter für diese Zeit verlangen:
1. entweder die bisher vereinbarte Miete oder
2. die Miete, die für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist. Nimmt der Vermieter die Miete in bisheriger Höhe vorbehaltlos an, während die ortsübliche Miete tatsächlich höher liegt, kann er die Differenz durchaus nachfordern (BGH WuM 99, 689).

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