Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Mietrecht auch die Privat- und Intimsphäre des Mieters schützt. Wenn dies nicht gewährleistet ist, so ist regelmäßig ein geringerer Wohnstandard solcher Wohnungen oder auch eine Einschränkung der Nutzbarkeit und damit ein Wohnungsmangel anzunehmen. Die Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen der Mieter scheitert regelmäßig daran, dass die Einsichtsmöglichkeit von Anfang an bekannt war, oder zumindest für den Mieter bei der ersten Wohnungsbesichtigung erkennbar war. Die Kenntnis schließt die Geltendmachung des Problems als Mietmangel aus.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht