Penetranter Gestank, der aus der Wohnung eines Mieters dringt, haben die anderen Mieter nicht hinzunehmen (AG Köln – 221 C 409/91). Der Vermieter ist aufzufordern für Abhilfe zu sorgen (→ Abmahnung). Weitere mögliche Ansprüche, falls keine Abhilfe geschaffen wird sind Mietminderung und Schadensersatz.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht