Wer kann den Hausgarten benutzen?
Grundsätzlich kann der Mieter eines Mehrfachfamilienhauses einen Hausgarten nur benutzen, wenn ihm dieser mit seiner Wohnung vermietet ist oder wenn er allen Hausbewohnern zur Verfügung steht (Gemeinschaftseinrichtung). Es gibt aber kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf. Der Garten ist mit der Wohnung vermietet, wenn es ausdrücklich so im Vertrag steht. Dafür genügt die Formulierung „der Garten wird zur Nutzung überlassen“ (LG Hamburg WuM 2000, 180).