Bei Eheleuten ist-wie bei anderen Personenmehrheiten auch-grundsätzlich nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag als Vertragspartner des Vermieters unterschrieben hat. (Dies gilt grundsätzlich genauso für eine Personenmehrheit auf der Vermieterseite.) Unterschreiben beide, sind auch beide Vertragspartner; unterschreibt nur ein Ehepartner den Vertrag, ist auch nur dieser Mieter (Ausnahme: Bei Mietverträgen, die vor dem 3.10.1990 in den östlichen Bundesländern abgeschlossen worden sind, sind beide Eheleute Mieter, auch wenn nur einer von ihnen den Vertrag unterzeichnet hat).
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht