Die Errichtung einer Funkantenne auf dem Hausdach durch den Mieter gehört grundsätzlich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, da technische Neuerungen erst dann zu einer Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen, wenn sie zum allgemeinen Lebensstandard gehören (BayObLG RE WuM 81, 80; AG Schöneberg GE 95, 763). Das ist beim CB-Funk nicht der Fall (AG Köln NZM 2000, 88; AG Kenzingen WuM 96, 403). Die Antenne unterscheidet sich grundsätzlich auch von der PARABOLANTENNE, weil eine aufwändige Antennentechnik erforderlich ist und das Breitbankkabelnetz nicht für solche besonderen Funkdienste genutzt werden kann.