Hierunter fallen Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Hierzu gehören unter anderem die Kosten der Neuanlegung eines Rasens oder die Kosten für eine Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (LG Hamburg WuM 89, 191; AG Steinfurt WuM 99, 721), Gießwasser und Kosten der Pflege (einschließlich Sandaustausch) von Spielplätzen. Ob der Aufwand für das Fällen und den Abtransport von Bäumen umlegbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Muss ein einzelner kranker oder morscher Baum beseitigt werden, sind das umlagefähige Gartenpflegekosten (AG Köln NZM 2001, 41). Anders verhält es sich, wenn ein gesunder Baum beseitigt wurde, weil er einzelnen Wohnungen zu viel Licht wegnimmt. Lässt der Vermieter sämtliche Bäume auf dem Grundstück fällen, ist darin eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks zu sehen. Diese Kosten darf der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen (LG Hamburg WuM 94, 695; LG Berlin GE 88, 355), weil sie nicht laufend entstehen. Die Kosten für die Erneuerung von Gehwegplatten darf der Vermieter nicht umlegen. Das sind Instandhaltungskosten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt WuM 96, 481). Auch die Anschaffungskosten für Gartenpflegegeräte, etwa einen Rasenmäher oder eine Gartenschere, sind nicht umlagefähig (LG Potsdam MM 2003, 143; LG Hamburg WuM 89, 640; AG Steinfurt WuM 99, 721). Die für die Gartenpflege berechneten Kosten müssen der Art und Höhe nach angebracht sein. Es ist zu prüfen, ob die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der angesetzten Stunden und das aufgewandte Material angemessen und übliche Preise angesetzt worden sind (AG Münster WuM 2000, 197). Für die Gartenpflege müssen die Mieter auch zahlen, wenn sie die Gartenfläche nicht nutzen können oder dürfen (BGH WuM 2004, 399). Eine gepflegte Anlage verschönert das Wohnanwesen und verbessert die Wohn- und Lebensqualität. Deshalb sollen die Mieter dafür auch zahlen, so der BGH. Das betrifft z.B. einen Vorgarten oder eine Gemeinschaftsfläche, die nicht zu betreten sind. Anders hingegen verhält es sich bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. An den Kosten für die Pflege solcher Gartenteile dürfen die Mieter nicht beteiligt werden. Die Pflegekosten für eine Dachbegrünung sind nicht umlagefähig, da es in erster Linie um die Verbesserung der Isolationseigenschaften geht (KG Berlin WuM 2006, 35; LG Karlsruhe WuM 96, 230).