Fahrstuhlkosten
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung. Überwachung, Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Auch die Kosten einer Notruf-Bereitschaft gehören dazu (LG Gera WuM 2001, 615; AG Hamburg WuM 87, 127). Reparaturkosten gehören immer nie zu den umlagefähigen Betriebskosten. Viele Vermieter schließen so genannte Vollwartungverträge ab. In den dadurch bedingten Kosten sind auch Reperaturkosten enthalten, diese Kosten sind nicht umlagefähig. In diesen Fällen dürfen nur 50 % der Vollwartungskosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden (LG Bruchsal WuM 88, 62) bzw. 65 % (LG Berlin GE 88, 463).

Wichtig:
Der Vermieter muss in der Abrechnung erklären, dass ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen und von den Kosten ein entsprechender Anteil für Instandsetzungen herausgerechnet wurde (LG Berlin GE 99, 777). Bei den Wartungsarbeiten werden auch häufig Verschleißteile ausgetauscht. Diese Kosten darf der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen (LG Hamburg NZM 2001, 806; LG Berlin GE 1988, 463; a.A. OLG Düsseldorf NZM 2000, 762). Die vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen des Fahrstuhls dürfen auch durch freie Sachverständige durchgeführt werden. Die Kosten hierfür zählen wie die eventuellen TÜV-Gebühren zu den Betriebskosten.
Zulässig ist es, den Parterremieter von der Umlage vertraglich auszuschließen. Ohne entsprechende Vertragsvereinbarung dürfen die Fahrstuhlkosten grundsätzlich auch auf den Parterremieter umgelegt werden (LG Essen WuM 91, 702; LG Berlin WuM 90, 559; LG Hannover WuM 90, 228; AG Augsburg WuM 2003, 270; AG Wiesbaden WuM 88, 66). Das gilt auch dann, wenn der Erdgeschossmieter keinen konkreten Nutzen von dem Aufzug hat, weil weder Keller noch Dachboden mit dem Aufzug erreichbar sind (BGH WuM 2006, 613). Gibt es in einer Wirtschafts-
einheit mehrere Aufzugsanlagen, muss über die jeweiligen Kosten getrennt abgerechnet werden. (LG Berlin GE 90, 651).

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