Mietrechtlich kann die Haltung von Kleintieren in der Wohnung, und dazu gehört auch das Aufstellen eines Aquariums dem Mieter nur in besonders begründeten Ausnahmenfällen untersagt werden. Die Haltung solcher Tiere gilt mietrechtlich als eine „vertragsgemäße Nutzung“ der Wohnung. Solange sich der Mieter dem Vertrag gemäß verhält, ist der Vermieter nicht zu einer Kündigung berechtigt. Klauseln im Mietvertrag, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbieten, sind unzulässig und unwirksam.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht