Allgemein gültige Regeln über die Höhe einer Mietminderung kann man nicht aufstellen. Entscheidend ist der Umfang der Beeinträchtigung. Je stärker sich der Mangel auswirkt, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Berücksichtigt werden muss, wie viel die Wohnung aufgrund des vorhandenen Mangels weniger wert ist.
Beispiele für Mietminderungen
Die ausgeführten Beispielfälle sollen eine Orientierungshilfe geben, in welcher Höhe Gerichte eine Mietminderung anerkannt haben:
100 Prozent bei ständiger Durchfeuchtung der Außenwände im Zusammenwirken mit weiteren erheblichen Mängeln des Hauses und des Wohnumfeldes.
100 Prozent wenn ein Austausch der Wohnungstür notwendig wird und der Vermieter es versäumt, nach der Maßnahme dem Mieter den neuen Schlüssel auszuhändigen.
100 Prozent bei Heizungsfall von September bis Februar.
100 Prozent, wenn die Wohnung sich in unbewohnbaren Zustand befindet.
100 Prozent bei vollständigen Ausfall der Elektrik für Warmwasser, Licht, Küche usw. .
80 Prozent, wenn infolge einer Überschwemmung die Benutzung der Wohnung wegen Durchfeuchtung, Versandung und unerträglichen Gestanks für 2 bis 3 Wochen beeinträchtigt wird.
75 Prozent, wenn alle Räume einer Neubauwohnung von Schimmelpilz befallen sind.
70 Prozent bei Ausfall der Heizung.
50 Prozent während der Austrocknungszeit durchfeuchtender Wände und Teppichböden.
50 Prozent, wenn durch von der Decke tropfendes Wasser Wände, Fußboden und Möbel in Mitleidenschaft gezogen werden.
50 Prozent, wenn Küche und Toilette unbenutzbar sind.
50 Prozent bei Gesundheitsgefahren von asbesthaltigen Elektronachtspeicheröfen.
50 Prozent, wenn alle Fenster undicht sind.
40 Prozent, wenn die Wohnung durch starke Feuchtigkeit gesundheitsgefährdend ist.
35 Prozent bei erheblichen Belästigungen durch eine nahe Großbaustelle.
30 Prozent bei tropfender Zimmerdecke, auch wenn der Mangel durch einen Schneesturm hervorgerufen wurde.
30 Prozent bei einer Durchschnittstemperatur im Wohnzimmer von 15 °C.
30 Prozent bei Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers.
30 Prozent bei Schimmelbildung in Bade- und Schlafzimmer.
25 Prozent bei Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer so wie in Bad und Küche durch Thermotapeten.
25 Prozent bei übermäßigen Baulärm in einem Neubaugebiet.
25 Prozent bei Wasserschäden an der Decke des Wohnzimmers und an einem Teil der Wände.
25 Prozent bei Taubenhaltung Dritter.
20 Prozent bei Ausfall der Wasserversorgung.
20 Prozent, wenn die vertraglich geschuldete Einbauküche fehlt.
20 Prozent, wenn im Februar das Schlafzimmer nicht beheizt werden kann.
20 Prozent bei Wohnungsfeuchtigkeit.
20 Prozent bei nächtlichen Lärm durch ein Garagentor.
20 Prozent bei mangelndem Schallschutz.
20 Prozent bei Lärm- und Geruchsbelästigung aus einer Imbissstube.
20 Prozent bei Ruhestörung aus einer Tanzschule nach 22.00 Uhr.
20 Prozent bei starker Zugluft im Haus wegen undichter Fenster und Türen.
20 Prozent bei Hundekot im Treppenhaus und erheblichen Geruchsbelästigungen aus der benachbarten Wohnung des Hundehalters.
15 Prozent bei schlechten Heizleistungen.
15 Prozent bei einer fehlenden Wohnungseingangstür.
15 Prozent, wenn im Zuge von Bauarbeiten das Haus ,,eingerüstet’’ und mit Planen verhangen wird.
15 Prozent bei nicht benutzbarem Balkon, weil ständig streunende Katzen durch das Füttern von Nachbarn angelockt werden.
10 Prozent bei schlechtem Fernsehempfang.
10 Prozent bei schlechter Heizleistung wegen Schornsteinmängel und Rauchentwicklung.
10 Prozent bei teilweisem Ausfall der Warmwasserversorgung.
10 Prozent bei vermeidbaren Kinderlärm innerhalb der allgemeinen Ruhezeiten.
10 Prozent bei der Entziehung der Nutzung von Waschküche und Trockenraum.
10 Prozent, wenn der Keller nicht mehr genutzt werden kann.
10 Prozent, wenn der vertraglich vorgesehene Pkw-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt wird.
10 Prozent bei Entfernung der Fensterläden.
10 Prozent, wenn sich der Oberlichter wegen mangelhaften Zustands nicht öffnen lassen.
10 Prozent bei einem Bordell im Haus.
10 Prozent bei Lärmbelästigung durch Einwerfen von Flaschen in Sammelcontainer.
7 Prozent bei Lärmbelästigung durch einen Waschsalon im Hause.
5 Prozent bei sich lösendem Putz und abblätternder Farbe im Treppenhaus.
5 Prozent bei nächtlicher Störung durch Jazz-Keller.
1 Prozent bei stark verkalkter Toilette.