Werden Betriebskosten nach erfasstem Verbrauch abgerechnet, hat der ausziehende Mieter einen Anspruch auf Zwischenablesung. Dies folgt bei den Heiz- und Warmwasserkosten direkt aus § 9 b der Heizkostenverordnung. Die Parteien können aber mietvertraglich hiervon abweichen, z.B. Ermittlung anhand der Gradtagszahlentabelle.  Fehlt aber eine derartige Abrede und unterbleibt die Ablesung, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % der ermittelten Werte nach § 12 Heizkostenverordnung zu.