Sperrmüll- und Entrümpelungskosten sind Betriebskosten, wenn der Vermieter für eine geregelte Abfuhr sorgt (LG Berlin GE 2001, 65; AG Köln WuM 2001, 469). Das setzt voraus, dass er den Mietern einen Platz anbietet, wo sie ihren Sperrmüll lagern können, und dieser dann mehr oder weniger regelmäßig abgeholt wird. Ist die Sperrmüllabfuhr so ausgestaltet, dass sich einzelne Mieter bei Bedarf beim Vermieter melden müssen, kann der Vermieter nur die Mieter mit Kosten belasten, die das Angebot l wahrnehmen . Wird Gerümpel unerlaubt auf dem Hof oder im Keller abgestellt, kann der Vermieter die Entsorgungskosten nach Meinung einiger Gerichte nicht auf alle Mieter umlegen (AG Trier WuM 99, 551; AG Siegen WuM 92, 630). Er muss sich an den Verursacher halten. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, muss der Vermieter selbst fur die Kosten aufkommen. Das LG Berlin (MM 96, 327) ist hingegen der Auffassung, dass der Vermieter die Kosten auf alle Mieter abwälzen kann, wenn der Verursacher nicht ausfindig zu machen ist. Hat es sich eingebürgert, dass die Mieter ihren Sperrmüll illegal auf dem Grundstück oder im Keller deponieren, ist es dem Vermieter nach Ansicht des AG Neukölln (GE 2000, 415) nicht zuzumuten, immer wieder den Schuldigen zu suchen. Die Kosten dürfen dann auf alle Mieter umgelegt werden. In diesem Fall muss sich der Vermieter aber bemühen, das Abstellen von Speermüll zu verhindern. Andernfalls kann er die Entsorgungskosten nicht umlegen (LG Berlin GE 98, 681; ZMR 95, 353).

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