Am 1. August 2001 ist das ,,Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften’’ in Kraft getreten.
Wichtigster Teil ist der Abschnitt über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Er schafft die Möglichkeit, durch Erklärung vor der zuständigen Behörde eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu begründen. Vorraussetzung ist eine Erklärung über den Vermögensstand bzw. ein Lebenspartnerschaftsvertrag. Konsequenz einer solchen Lebenspartnerschaft ist eine Beziehung, die in weiten Teilen der Ehe gleichgestellt ist. Dazu gehören Pflichten gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung, zur Gewährung eines angemessenen Unterhalts sowie das Recht, einen gemeinsamen Namen zu bestimmen. Außerdem wird dem überlebenden Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt. Für den Fall des Getrenntlebens sind Unterhaltsansprüche sowie Regelungen zur Wohnungszuweisung vorgesehen. Im Übrigen gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil möglich. Bei einem gemeinsamen Antrag erfolgt die Aufhebung nach 12 Monaten, sonst 36 Monaten.
In Härtefällen kann die Partnerschaft auch ohne Einhaltung einer Wartefrist aufgehoben werden. Darüber hinaus werden der nachpartnerschaftliche Unterhalt geregelt sowie im Hinblick auf Wohnung und Hausrat die Hausratsverordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Wenn ein Lebenspartner stirbt, kann der andere in das Mietverhältnis eintreten.